Ein Baujahr ist eine Zahl, keine Aussage

Bei der Gebäudeabschreibung nach § 7 EStG wird regelmäßig von einer pauschalen Gesamtnutzungsdauer ausgegangen. Der tatsächliche Zustand eines Gebäudes weicht davon jedoch häufig ab – nach oben wie nach unten.

Wer den Wert eines Objekts oder die steuerliche Abschreibung realistisch betrachten will, kommt an einer individuellen Beurteilung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer nicht vorbei.

Was in die Beurteilung einfließt

Die Restnutzungsdauer beschreibt den Zeitraum, in dem ein Gebäude bei ordnungsgemäßer Instandhaltung noch wirtschaftlich nutzbar ist. Entscheidend sind dabei unter anderem:

Ein Gebäude aus den 1960er-Jahren mit umfassender Kernsanierung kann eine deutlich längere Restnutzungsdauer haben als ein unsaniertes Objekt aus den 1990er-Jahren.

Warum das steuerlich relevant ist

Bemessungsgrundlage der Abschreibung ist der Gebäudeanteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, verteilt über die Nutzungsdauer. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als die typisierte, kann sich ein höherer jährlicher Abschreibungsbetrag ergeben.

Voraussetzung ist, dass die kürzere Restnutzungsdauer nachvollziehbar dargelegt wird. Ein sachverständiges Gutachten liefert dafür die fachliche Grundlage: mit Zustandsfeststellung, Bewertung der Modernisierungen und einer begründeten Herleitung in Jahren.

Ob und in welchem Umfang das Finanzamt die kürzere Restnutzungsdauer anerkennt, entscheidet die Finanzbehörde im Einzelfall. Das Gutachten schafft die sachliche Grundlage – keine Garantie.

Was Sie für ein Gutachten vorbereiten können

Je vollständiger die Unterlagen, desto präziser die Beurteilung – und desto überzeugender die Argumentation gegenüber der Behörde.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung.

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